§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Unser Eickel“. 
  2. Der Sitz des Vereins ist Herne-Eickel. 
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V.“. 
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 AO). 
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde im Stadtgebiet Herne. 
  3. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Organisation und Durchführung kultureller, bildender und gemeinwohlorientierter Veranstaltungen verwirklicht. Darüber hinaus unterstützt der Verein lokale Initiativen, Publikationen und Projekte und arbeitet eng mit Bürgerinnen und Bürgern, Vereinen, Institutionen und öffentlichen Stellen zusammen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung 

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Herne hat. In begründeten Fällen kann der Vorstand auch Personen aufnehmen, die außerhalb wohnen, deren Lebensmittelpunkt jedoch nachweislich in Herne liegt. 
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. 
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 
  4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. 

§ 5 Mitgliederrechte 

Die Mitglieder sind berechtigt,
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben, sofern der Beitragspflicht gemäß § 9 nachgekommen wurde,
b) Anträge zur Tagesordnung einzureichen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
d) Vorschläge, Anregungen und Hinweise an den Vorstand zu richten.

§ 6 Fördermitglieder 

  1. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und/oder finanziell. 
  2. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. 
  3. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sind jedoch berechtigt, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. 

§ 7 Ehrenmitglieder 

  1. Personen, die sich um den Verein oder die Ziele des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. 
  3. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch 

  1. Tod des Mitglieds, 
  2. Austritt – schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres, 
  3. Streichung – wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über die Streichung entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das Mitglied ist über die erfolgte Streichung schriftlich zu informieren, 
  4. Ausschluss – wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt oder dessen Ansehen schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. 
  5. Auflösung einer juristischen Person. 

§ 9 Mitgliedsbeiträge 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. 
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in einer vom Vorstand erlassenen Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. 
  3. Bereits fällige oder gezahlte Beiträge werden bei Austritt, Ausschluss oder Beitragsanpassung nicht zurückerstattet. 

§ 10 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 11 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem Schatzmeister, der zugleich kraft Amtes stellvertretender Vorsitzender ist,
    c) dem Schriftführer,
    d) und einer Anzahl von Beisitzern, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 
  3. Die Ausübung eines Vorstandsamtes setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. Mit dem Austritt, Ausschluss oder sonstigem Ende der Mitgliedschaft erlischt zugleich das Amt als Vorstandsmitglied. Der Verlust des Vorstandsamtes tritt mit Wirksamwerden der Beendigung der Mitgliedschaft ein. 
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schatzmeister (als stellvertretender Vorsitzender) und der Schriftführer; jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. 
  5. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 
  6. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen. Scheidet hingegen ein Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB (Vorsitzender, Schatzmeister oder Schriftführer) vorzeitig aus, ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. 
  7. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder für besondere Aufgaben oder Projekte zu kooptieren. Diese kooptierten Mitglieder gehören dem Vorstand nicht als stimmberechtigte Mitglieder an, können aber zu Sitzungen eingeladen werden. Der Vorstand kann Aufgabenbereiche delegieren und innerhalb des Vorstands sowie an geeignete Mitglieder verteilen. 
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenverteilung und der Ablauf der Vorstandstätigkeit geregelt werden. 
  9. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich; Auslagen können jedoch erstattet werden. 

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands 

  1. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann schriftlich, per E-Mail oder mündlich erfolgen. 
  2. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters. 
  4. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, sofern kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Das Umlaufverfahren kann schriftlich, elektronisch oder in Textform erfolgen. Ein Beschluss im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands diesem zugestimmt hat. Das Ergebnis ist schriftlich oder in Textform zu dokumentieren und allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen. 

§ 13 Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal jeden Jahres statt 
  2. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) einberufen. 
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt, oder wenn der Vorstand dies aus wichtigen Gründen für erforderlich hält. 
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    b) Entgegennahme des Kassen- und Prüfungsberichts,
    c) Entlastung des Vorstands,
    d) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  5. Beschlüsse werden grundsätzlich per Handzeichen durchgeführt, außer wenn zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlung kann zu Beginn auch eine andere Person als Versammlungsleiter wählen. 
  2. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 
  4. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 15 Kassenprüfer 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens einen, höchstens zwei Kassenprüfer. Zusätzlich kann ein Ersatzkassenprüfer gewählt werden. 
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung. 
  3. Wiederwahl ist zulässig. 

§ 16 Satzungsänderungen 

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung. 
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. 
  3. Der vollständige Wortlaut der beantragten Änderungen ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Eine Beschlussfassung über nicht angekündigte Änderungen ist unzulässig. 
  4. Änderungen der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Mitgliedern spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 

§ 17 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. 
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als Liquidatoren bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen als Liquidatoren bestimmt. Die Liquidatoren vertreten den Verein in Liquidation gemeinschaftlich. 
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Förderverein Mini Zoo Eickel e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Hinweis zur sprachlichen Gleichbehandlung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie gilt jedoch gleichermaßen für alle Geschlechter.